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Unsere Aufgaben

Allgemeine Aufgaben

Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegenschaft im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes (PVG). Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter (Bezirkshauptfrau/-mann bzw. Schulqualtätsmanager/in, Bildungsdirektor, Leiterin der Präsidiale, Leiter des Pädagogischen Dienstes) und in Angelegenheit der einzelnen Schulen die Schulleiter/in sind Verhandlungspartner/in der Personalvertretung.

Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Konkrete Aufgaben (auszugsweise) (§ 9 PVG)

  1. Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung bei:
    • Anträge auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
    • Anträge auf Ernennung oder Überstellung
    • Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung
    • Gewährung von Vorschüssen
    • Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen
    • Gewährung von Sonderurlauben von mehr als 3 Tagen Dauer
    • Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch
    • Anordnung von Überstunden
    • Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeber
    • Untersagung einer Nebenbeschäftigung
    • Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium
  2. Mit der Personalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen:
    • in allgemeinen Personalangelegenheiten
    • bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung (über einen längeren Zeitraum)
    • bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden
  3. Der Personalvertretung ist schriftlich mitzuteilen:
    • die Aufnahme, die Dienstzuteilung und die Versetzung
    • die Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion
    • die gewährten Belohnungen
  4. Darüber hinaus kann die Personalvertretung:
    • Anregungen geben und Vorschläge erstatten, mit dem Ziel im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb
      zu fördern.
    • Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten vertreten, sofern dies von einem Bediensteten für seine
      Person verlangt wird.